Aktuelles

03.06.2019

Die österreichische Unschuldsvermutung in Schweizer Onlinemedien

In der aktuellen Ausgabe 2/19 der bekannten Fachzeitschrift "Medien und Recht" machen sich Michael Borsky und Lisa Gebetsberger Gedanken zur Geltendmachung der Unschuldsvermutung gegenüber Schweizer Onlinemedien.

Die Ausgangslage kann als nicht alltäglich bezeichnet werden. Der Antragsteller ist österreichischer Staatsbürger. Ein buntes Leben hat ihn durch die Weltgeschichte getragen, letztlich aber ins Burgenland zurückgebracht, wo er nun seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieses bunte Leben hat ihm auch ein Strafverfahren in der Schweiz wegen Urkundenfälschung eingebracht. Die Details und die Hintergründe dazu sind zu unglaublich, um sie hier auch nur annähernd darzustellen. Im Kern dürfte es aber um das legendäre Vermögen des 1970 verstorbenen indonesischen Diktators Sukarno, der das Land von 1945 bis 1967 regiert hat, gegangen sein.

Über dieses Verfahren wurde vor allem in der Schweiz durchaus intensiv berichtet. So auch im Medium der Antragsgegnerin. Diese hat ihren Sitz in Zürich und bringt die größte deutschsprachige Schweizer Boulevard-Tageszeitung heraus. Die Onlineausgabe dieser Zeitung ist – natürlich – auch in Österreich abrufbar.

Darin wurde im Juni 2018 auch darüber berichtet, dass der Antragsteller in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren nun auch in zweiter Instanz durch das Obergericht des Kantons Zürich verurteilt worden war. Der Bericht war, bis auf die ein oder andere boulevardbedingte Übertreibung, an sich korrekt. Allerdings erfolgte kein Hinweis darauf, dass dieses Urteil nach Schweizer Prozessrecht noch einer weiteren Anfechtung unterlag. Insofern stellte sich die – nunmehr prozessgegenständliche – Frage, ob dadurch das Recht des Antragstellers auf Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG verletzt worden war.

Alles weitere dazu lesen Sie, wie gesagt, in der aktuellen Ausgabe von "Medien und Recht" (Borsky/Gebetsberger, "Zur Geltendmachung der Unschuldsvermutung nach MedienG gegenüber einem Schweizer Onlinemedium", MR 2019, 55ff).