Aktuelles

17.01.2019

BGH untersagt presserechtliche „Informations“-Schreiben

Dem Vorabuntersagen noch nicht einmal geschriebener Artikel wird damit zu Recht ein Riegel vorgeschoben.

In seiner aktuellen Entscheidung hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) mit der Zulässigkeit so genannter „presserechtlicher Informationsschreiben“ auseinanderzusetzen. Hierbei handelt es sich um Schreiben (deutscher) Rechtsanwaltskanzleien, die diese vorab an diverse Zeitungsredaktionen schicken und eine Warnung (um nicht zu sagen Drohung) enthalten, von der Berichterstattung eines in naher Zukunft eintretenden Ereignisses, bei dem häufig prominente Klienten der jeweiligen Kanzlei involviert sind, im Hinblick auf die dadurch künftig begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung Abstand zu nehmen. Dieses in Österreich weitgehend inexistente Vorgehen, scheint in Deutschland derart inflationär stattzufinden, dass sich die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) gerichtlich dagegen zu Wehr setzte und im konkreten Fall auch obsiegte.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung nämlich klar, dass derartige Vorabinformationsschreiben nicht grundsätzlich unzulässig sind, schon jedoch wenn sie keinerlei Informationen enthalten, die es den angeschriebenen Zeitungen erlauben würde, zu beurteilen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine etwaige Berichterstattung droht.

Aus medienrechtlicher Sicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Ob eine Berichterstattung tatsächlich in Persönlichkeitsrechte eingreift, kann in der Regel oft erst bei Vorliegen des konkreten Artikels beurteilt werden. Schreiben, in denen die Ergreifung zivil- und strafrechtlicher Mittel in Aussicht gestellt wird, ohne Informationen darüber zu enthalten, inwiefern eine allfällige Berichterstattung überhaupt Persönlichkeitsrechte zu verletzen vermag, bergen, vor allem wenn sie an kleinere Verlage gerichtet sind, die Gefahr einer Einschränkung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit und sind daher klar abzulehnen.