Aktuelles

05.12.2017

Der Krampus bringt die Ehe für alle

Ist der Krampus in der Regel der böse furchteinflößende Begleiter des Nikolaus und hat außer Hiebe und Bestrafung nichts in petto, kann er dieses Jahr mit einem besonderen Goodie aufwarten: Der Verfassungsgerichtshof verkündete die „Ehe für alle“.

Ist der Krampus in der Regel der böse furchteinflößende Begleiter des Nikolaus und hat außer Hiebe und Bestrafung nichts in petto, kann er dieses Jahr mit einem besonderen Goodie aufwarten: Der Verfassungsgerichtshof verkündete die „Ehe für alle“.

In seinem Erkenntnis vom 4.12.2017, GZ G 258/2017 ua hebt der VfGH die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare mit Ablauf des 31. Dezember 2018 auf. Dies hat zur Folge, dass nun einerseits gleichgeschlechtliche Paare spätestens ab 1. Jänner 2019 heiraten können und andererseits verschiedengeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen können (sollte der Gesetzgeber diesbezüglich keine abweichenden Regelungen treffen).

Nachdem zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben, Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages durch den Magistrat der Stadt Wien und in der Folge durch das  Verwaltungsgericht Wien erhoben hatte, sah sich der VfGH veranlasst, die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen.

Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass jene gesetzlichen Regelungen, die die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren und die Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, gegen das Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes verstoßen.

Folglich hob der VfGH die Wortfolge "verschiedenen Geschlechtes" in § 44 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 idF BGBl. I Nr. 25/2015, die Wortfolgen "gleichgeschlechtlicher Paare" in § 1, "gleichen Geschlechts" in § 2 sowie die Ziffer 1 des § 5 Abs. 1 als verfassungswidrig auf, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft tritt. Ansonsten lässt er das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 idF BGBl. I Nr. 25/2015, aber rechtsgültig bestehen.

Begründend führt der VfGH dazu aus wie folgt:

„Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes (‚verheiratet‘ versus ‚in eingetragener Partnerschaft lebend‘) Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden.“

 

Österreich reiht sich mit der Bejahung der „Ehe für alle“ in eine Liste von derzeit 24 Ländern ein, die das Rechtsinstitut der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare vorsehen.