Aktuelles

07.12.2018

EGMR betont die Bedeutung von Hyperlinks

Der EGMR sieht durch die Haftung des Hyperlinksetzers die Meinungsäußerungsfreiheit verletzt.

In seiner aktuellen Entscheidung hatte sich der EGMR mit der Frage nach der Haftung eines ungarischen Online-Nachrichtenportales für den durch Setzen eines Hyperlinks verlinkten Inhalt auseinanderzusetzen. Das Nachrichtenportal wurde durch ungarische Gerichte wegen Rufschädigung verurteilt, da es einen Hyperlink in einen Artikel einbettete, der zu einem YouTube-Video führte, das – wie später festgestellt wurde – Rufschädigungen beinhaltete. Das Nachrichtenportal sah sich dadurch in seinem durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt, weshalb es den EGMR anrief.

Der EGMR befand, dass Hyperlinks den Internet-Usern das Navigieren zwischen Materialien ermöglichen und Informationen zugänglich machen. Sie weisen den User lediglich auf bereits bestehende Inhalte hin, über die der Hyperlink-Setzer keine Kontrolle hat.

Die Haftungsfrage ist daher immer im Einzelfall und anhand der folgenden Kriterien zu lösen:

  • Hat der Journalist den umstrittenen Inhalt befürwortet?
  • Hat der Journalist den Inhalt wiederholt (ohne diesen zu befürworten)?
  • Hat der Journalist lediglich einen Hyperlink zu dem Inhalt gesetzt (ohne diesen zu befürworten oder zu wiederholen)?
  • Hat der Journalist gewusst oder hätte er wissen müssen, dass der Inhalt rufschädigend oder gesetzeswidrig ist?
  • Hat der Journalist in gutem Glauben gehandelt, den Ehrenkodex der Presse eingehalten und journalistische Sorgfalt walten lassen?

Im entschiedenen Fall wurde lediglich der Hyperlink gepostet. Der EGMR geht davon aus, dass der Journalist berechtigterweise annehmen durfte, dass es sich beim Inhalt des Videos um zulässige Kritik handelt, sodass der Gerichtshof ebenfalls eine Verletzung des durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung gegeben sieht.