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29.11.2017

Fuck Winter

Die Tage werden kürzer, die Temperaturen geringer, der Wind frischt auf und auch die ersten Schneeflocken sind schon vom Himmel gefallen – „Brace yourself, winter is coming!“ würde Ned Stark sagen.

Wochentags ist es beim Aufstehen, um rechtzeitig ins Büro zu kommen, noch finster, ebenso beim Heimgehen; Tageslicht oder gar Sonnenschein bekommt man maximal in der Mittagspause und am Wochenende zu Gesicht. Da ist es nur verständlich, wenn sich der ein oder andere „Fuck Winter“ denkt und den Frühling herbeiwünscht.

Diese negativen Gefühle dem Winter gegenüber dürften auch den Mitgliedern der vierten Beschwerdekammer des europäischen Patentamtes im spanischen Alicante bekannt sein, mögen die klimatischen Bedingungen dort auch günstiger sein. Schließlich hat die Beschwerdekammer der Marke „Fuck Winter“, angemeldet von der österreichischen Solcor GmbH für Kleidung (außer T-Shirts, Sweatshirts, Pullover und Jacken), Schuhe und Kopfbedeckungen, in zweiter Instanz unionsweiten Schutz gewährt und dies unter anderem mit eben jener ablehnenden Haltung der kalten und finsteren Jahreszeit gegenüber, worin die Beschwerdekammer nichts Anstößiges erkennen kann, begründet.

In ihrer Begründung erteilte die Beschwerdekammer der Ansicht des für die Markenregistrierung zuständigen Sachbearbeiters, wonach die Marke „Fuck Winter“ beleidigend sei, eine klare Absage, da es sinnlos sei, den Winter zu beleidigen, weil er zu kalt ist:

„[…] the mark as a whole cannot be ‘offensive’ as it is pointless to ‘offend’ the winter for being too cold.”

Nicht vorgebracht wurde, dass sich „Winter“ auf eine Person beziehen könnte, laut Beschwerdekammer scheidet eine derartige Interpretation jedoch ohnedies schon am Fehlen einer Anrede oder eines Vornamens aus und ist daher eindeutig die Jahreszeit gemeint. Somit kann die Marke auch nicht zu geschlechtlichen Handlungen anstacheln.

Besonders irritierend findet die Beschwerdekammer die Begründung des Sachbearbeiters, wonach es das öffentliche Interesse gebiete, Kinder und Jugendliche nicht mit beleidigenden Worten in allgemein zugänglichen Geschäften zu konfrontieren. Die Waren der Markenanmelderin sind schließlich nicht explizit für Kinder gedacht und gibt es kein Recht, nicht mit „unerwünschten“ Worten in Berührung zu kommen. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Waren der Anmelderin derart in Geschäften platziert werden, dass sie Kindern sofort ins Auge springen. Im Gegenteil ist es durchaus möglich, dass die Marke verwendet wird, ohne Kinder dieser auszusetzen.

Die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer ist jedenfalls begrüßenswert. Überzogene Moralvorstellungen sollen dem kreativen Freigeist keine Schranken setzen!