Aktuelles

20.07.2018

Haben Sie schon Ihren digitalen Nachlass geregelt?

Das aktuelle Urteil des deutschen BGH gibt Anlass, sich über seinen digitalen Nachlass Gedanken zu machen.

Alle, die unter digitalem Nachlass Rabatte in Onlineshops verstehen, werden vom Inhalt dieses Blogbeitrages vermutlich enttäuscht sein. Tatsächlich ist der „digitale Nachlass“ eine Bezeichnung für das Überbleiben diverser Social-Media-Kanäle nach dem Ableben eines igers oder anderer social media user.

Was passiert grundsätzlich mit dem digitalen Nachlass? Sofern der User keine Regelung hinsichtlich seines digitalen Nachlasses getroffen hat, versetzt beispielsweise Facebook das Profil des Users in den sogenannten Gedenkzustand. Die Seite bleibt mit dem Zusatz „in Erinnerung an“ bestehen, es kann sich allerdings niemand mehr in das Konto einloggen. Wer das nicht möchte, sollte bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen treffen. So kann in den Facebook-Einstellungen unter „Konto verwalten“ ein Nachlasskontakt angegeben werden, der sich im Falle des Ablebens des Users um dessen Konto kümmert und beispielsweise Freundschaftsanfragen akzeptieren oder das Titel- und Profilbild ändern kann; der Nachlasskontakt kann sich aber nicht in das Konto einloggen oder im Namen des Verstorbenen posten. Eine andere Möglichkeit wäre, das Facebook-Konto im Falle des Ablebens durch Facebook löschen zu lassen.

Die erwähnte Entscheidung des BGH drehte sich um die Klage von Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen, deren Facebook-Konto in den Gedenkzustand versetzt wurde, gegen Facebook auf Bekanntgabe der Zugangsdaten. Facebook verweigerte unter Berufung auf das Datenschutzrecht die Herausgabe. Der BGH hat nun entschieden, dass den Eltern als Erbe des verstorbenen Mädchens Zugang zu gewähren ist.

Dem Urteil kommt durchaus Präzedenz-Charakter zu und könnten sich Gericht zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen an dieser Entscheidung orientieren und den Erben den Zugang erlauben. Auch, wer das verhindern möchte, sollte sich daher ehest möglich Gedanken über seinen digitalen Nachlass machen und entsprechende Vorkehrungen treffen, etwa durch testamentarische Bestimmung eines digitalen Erben und Hinterlegung der Zugangsdaten für den Todesfall.