Immer mehr Unternehmen in der Gesundheitsbranche setzen auf Influencer Werbung. Gerade im Bereich der Gesundheitswerbung sind die Zulässigkeitsgrenzen aber grundsätzlich eng gesteckt. medianet hat dazu einen spannenden Artikel von Katrin Grabner veröffentlicht, Michael Borsky durfte dazu ein paar Worte beitragen.
Aus dem medianet-Artikel (von Kathrin Grabner):
Corporate Influencer, aber auch Influencer, die Produkte bewerben und Kampagnen schalten – in der Gesundheitsbranche setzen immer mehr Unternehmen auf Marketing in Sozialen Netzwerken. Laut Unterhaltungsforscherin Kathrin Karsay von der Universität Wien geben 30% der 15- bis 25-Jährigen in Österreich an, speziellen Gesundheitsinfluencern zu folgen. Was dabei nicht immer ganz klar ist, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen. Medienrechtsexperten warnen vor Naivität und sehen Einschränkungen. [..]
[..] Beachtet werden müssen die Kennzeichnungspflichten bei Werbung und bezahlten Einschaltungen. „Wenn ich für meinen Content bezahlt wurde, muss ich das kennzeichnen”, mahnt Rechtsanwalt Michael Borsky. Im Gesundheitsbereich verweist er auf die Health Claims Regulation. Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Aussagen unter anderem auf Nahrungsergänzungsmitteln. „Bei bezahltem Content ist es unzulässig, zu behaupten, dieses und jenes Nahrungsergänzungsmittel hilft gegen Sodbrennen beispielsweise”, betont Borsky. [..]
Den vollständigen Artikel finden Sie hier:
https://medianet.at/news/health-economy/health-influencer-duerfen-vieles-nicht-66169.html