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27.05.2020

OGH: Facebook hätte Strache-Posting löschen müssen

Verantwortlichkeit für Facebook-Postings

„Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der ORF.“ Dies postete Heinz-Christian Strache Anfang 2018 auf seiner Facebook-Seite zu einem Bild von Armin Wolf. Noch bevor ein strafrechtlicher Beschluss auf Grundlage des Mediengesetzes über Antrag von Armin Wolf dem Politiker die Entfernung dieses Postings anordnete, forderte der ORF Facebook auf, das Posting aufgrund von Urheber- und Persönlichkeitsverletzungen von der Seite zu entfernen. Dem kam Facebook nicht nach, was ein Manager auch mitteilte. Der ORF beantragte daher unter Berufung auf § 81 UrhG und § 1330 ABGB eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Verwendung des Lichtbildes und der kreditschädigenden Äußerungen. Diesem Antrag wurde in 1. und 2. Instanz vollinhaltlich stattgegeben. Nun hatte der OGH darüber zu entscheiden.

Im Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes wird zunächst festgehalten, dass Facebook als Host-Provider gemäß Art 15 Abs 1 der EC-Richtlinie grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht der Nutzerdaten auferlegt werden kann. Dies gilt aber „in spezifischen Fällen“ nicht, beispielsweise wenn ein Gericht über die Rechtswidrigkeit der Inhalte geurteilt hat. Ein solcher Fall lag gegenständlich nach Ansicht des Höchstgerichtes vor, sodass der Ausschluss der Überwachungspflicht nach Art 15 Abs 1 EC-Richtlinie hier nicht schlagend wird.

Weiters wird in dem Erkenntnis erörtert, inwieweit die Unterlassungsverpflichtung des Host-Providers auch wort- und sinngleiche Verstöße umfassen darf. Unter Verweis auf die EuGH Entscheidung C-18/18, Glawischnig, wurde eine Ausdehnung auf wortgleiche Postings jedenfalls für zulässig erachtet, ebenso wie auf sinngleiche Äußerungen. Dazu wurde festgehalten, dass eine sinngleiche Äußerung auch von der gerichtlichen Anordnung erfasst ist, wenn sich eine „‘Kern-Übereinstimmung‘ auf den ersten laienhaften Blick ergibt oder durch technische Mittel (zB Filtersoftware) festgestellt werden kann“. Dazu muss im Begehren auf Unterlassung der Inhalt der zu unterlassenden Erklärungen ausreichend bestimmt sein. Das war gegenständlich der Fall.

Im letzten inhaltlichen Punkt geht der OGH auf die territoriale Wirkung der einstweiligen Verfügung ein und hält dazu fest, dass urheberrechtliche Ansprüche im Sinne des Territorialitätsprinzips nur für Österreich geltend gemacht werden können. Dieses Prinzip erstreckt sich aber nicht auf Persönlichkeitsrechte, die grundsätzlich weltweit gelten. Im vorliegenden Fall erfolgte aber nichtsdestotrotz eine Einschränkung der Unterlassungsanordnung nur auf Österreich, da die weltweite Geltung vom ORF nicht explizit begehrt wurde und auch die Verletzung nur in Österreich (und nicht weltweit) behauptet wurde.

Bedeutend ist in diesem Beschluss des Obersten Gerichtshofes. dass Facebook erstmals von einem nationalen Gericht verpflichtet wurde, in Hinkunft Postings nach Inhalten zu durchsuchen, die bereits gerichtlich wort- oder sinngemäß als rechtswidrig festgestellt wurden.