Aktuelles

28.01.2019

UWG-Novelle tritt in Kraft

Die UWG-Novelle bringt Neuerungen hinsichtlich Geschäftsgeheimnisse und Geoblocking.

Heute tritt die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Notwendig machten die Anpassung die Know-how-Richtlinie der EU (2016/943) und die EU-Verordnung zum Geoblocking (2018/302).

In den neu eingefügten §§ 26a ff UWG wird das Geschäftsgeheimnis nunmehr ausdrücklich definiert als Information, die geheim, von kommerziellem Wert und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Weiters wird jenes Verhalten festgelegt, das in Bezug auf Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig einzustufen ist, und schließlich enthält das Gesetz zivilrechtliche Ansprüche, die dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses dienen sollen.

Neu und besonders wichtig sind die Bestimmungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren. Die bisherigen Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen erwiesen sich letztlich auch deshalb oft als zahnlos, da von Gerichtsverfahren seitens der Verletzten häufig abgesehen wurde, da für diese die Gefahr zu groß erschien, dass dem Verletzer im Wege der Akteneinsicht das Geschäftsgeheimnis im gesamten Umfang bekannt wird und der Schaden für den Verletzten damit noch größer. Dem soll nun entgegen gewirkt werden, indem vom Gericht geeignete Maßnahmen zu treffen sind, die verhindern, dass der Gegner Einsicht in das Geschäftsgeheimnis erlangt. Dies kann zukünftig etwa dadurch bewirkt werden, dass die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses nur gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt, der dem Gericht eine Zusammenfassung vorlegt, die keine vertraulichen Informationen über das Geschäftsgeheimnis enthält.

Das Verbot von Geoblocking ist in der Verordnung (EU) 2018/302 geregelt, die unmittelbar anwendbar ist. In das UWG wurde lediglich eine Verwaltungsstrafbestimmung aufgenommen, die bei Verstoß gegen Artikel 3 bis 5 der Verordnung eine von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängende Geldstrafe in Höhe von bis zu € 2.900,00 vorsieht. Sanktioniert wird die ungleiche Behandlung im Internet aufgrund der Staatszugehörigkeit, die sich etwa durch die Bereitstellung verschiedener Online-Benutzeroberflächen oder unterschiedlicher Behandlung hinsichtlich des Erwerbes von Waren und Dienstleistungen oder in Bezug auf Zahlungsmittel ergeben kann.