Aktuelles

04.03.2019

Veröffentlichung eines Doping-Videos unzulässig

Im Rahmen des jüngsten Doping Skandals bei der Nordischen Ski-WM in Seefeld wurde ein Video, das einen der verdächtigen in flagranti zeigt, an die Presse geleakt. Die medienrechtliche Zulässigkeit ist fraglich.

By Antoine Letarte - Own work, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=25049744 Bildausschnitt und Farbänderung durch den Artikelverfasser

Der Doping-Skandal bei der Nordischen Ski-WM in Seefeld ist bereits allgemein bekannt. Diese sehr bedauerliche Entwicklung wird nun aber auch durch eine persönlichkeitsrechtliche beziehungsweise medienrechtliche Komponente bereichert. Offenbar wurde nämlich von einem der Verdächtigen ein Video angefertigt, das ihn tatsächlich bei der Tathandlung, buchstäblich mit der Infusion im Arm, zeigt. Dieses Video wurde dann in weiterer Folge an die Medien weitergespielt und dort auch über mehrere Kanäle veröffentlicht. Trotz aller (berechtigten) Empörung über diesen neuerlichen Dopingvorfall sind dennoch die gesetzlichen Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täter zu beachten. Besondere Vorsicht ist dabei aus Mediensicht geboten, wenn Bildmaterial existiert, das den Täter bei der Tathandlung zeigt. Auch wenn nämlich aufgrund dessen die Schuldfrage geklärt zu sein scheint, ist dennoch die Unschuldsvermutung zu wahren. Darüber hinaus können solche Bilder nicht nur in den Anonymitätsschutz von Täter und Opfer eingreifen, sondern unter Umständen auch zu einer Bloßstellung führen. Hier, im gegenständlichen Fall, zeigt das Video den Sportler offenbar in einer Situation, in welcher er die mutmaßlich rechtswidrige Handlung nicht abbrechen konnte und hier daher in gewissem Maße ausgeliefert war. Die Bloßstellung ist evident.

Margot Rest und Michael Borsky haben zu diesem Thema mit den zwei österreichischen Tageszeitungen Der Standard und KURIER gesprochen.