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02.04.2025

VfGH stärkt den Investigativjournalismus!

In einer von uns erwirkten Entscheidung beschließt der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Es ist nicht aller Tage, dass man von einem rechtlichen Meilenstein sprechen kann. Heute ist aber so ein Tag. Der VfGH hat in Folge einer Verfassungsbeschwerde, die wir für einen bekannten Investigativjournalisten erhoben haben, beschlossen, dass Bedenken betreffen die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) bestehen. Er hat daher von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 10 und § 10a WiEReG eingeleitet.

Worum geht es? Unser Mandant hat im Rahmen seiner Recherchen versucht Auskunft aus dem WiEReG zu erhalten. Das wurde ihm verwehrt, weil gemäß dem Gesetz Journalisten kein Recht auf Einsicht in die angeforderten Daten hätten. 

Tatsächlich ist können gemäß § 10 Abs. 2 WiEReG Daten zu bestimmten Rechtsträgern abgefragt werde, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Ein solches Interesse ist bei Journalisten nur im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismus­finanzierung oder der Durchführung von internationalen Sanktionsmaßnahmen anzunehmen. Das Einsichtsrecht ist zudem auf bestimmte in § 10 Abs. 1 WiEReG aufgezählte Daten beschränkt.

Diese Möglichkeit steht an sich jedermann offen und wird auch von Journalist:innen genützt. 

Der VfGH teilt nun erfreulicherweise die von uns aufgezeigten Bedenken dagegen, dass Personen mit anderen berechtigten Interessen kein Einsichtsrecht haben und dass das Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse auf bestimmte Daten beschränkt ist. Auch könnten, so der VfGH, Daten, für die Journalisten kein Einsichtsrecht haben, dennoch von öffentlichem Interesse sein: Etwa, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten. 

Der VfGH kommt daher zu dem vorläufigen Ergebnis, dass all das dazu führen kann, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. 

Der VfGH hat verlautbart, dass er zu diesen Bedenken in den nächsten Wochen eine Stellungnahme der Bundesregierung einholen wird. Sobald diese Stellungnahme vorliegt, wird der VfGH die Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren aufnehmen und entscheiden, ob seine Bedenken begründet sind.

Allein, dass der VfGH erkannt hat, wie sehr hier investigative Recherchen von Journalist:innen be- und verhindert werden, rechtfertigt von einem Meilenstein zu sprechen. Jetzt heißt es sich in Geduld zu üben, ob er den angedachten Weg auch weitergeht. Im Sinne einer echten Informationsfreiheit wäre das mehr als wünschenswert.