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25.08.2022

Abmahnwelle wegen Google Fonts

Derzeit erhalten vielen Privatpersonen und Kleinbetriebe datenschutzrechtliche Abmahnungen wegen des Einsatzes von Google Fonts

Derzeit rollt zum Thema Google Fonts eine Abmahnwelle über Österreich. Dem Vernehmen nach wurden tausende dieser Schreiben versandt.

Kurz zum Hintergrund:

Seit einiger Zeit wird die datenschutzrechtliche Zulässig der Einbindung von Google Tools auf europäischen Websites diskutiert. Weil damit unter Umständen Daten der Websitebesucher (insbesondere deren IP-Adresse) an Google – und damit in die USA – übertragen wird, sind einige der Ansicht, dass das ohne ausdrückliche Einwilligung der Websitebesucher unzulässig ist. Dazu gibt es bereits Entscheidungen verschiedener europäischer Datenschutzbehörden, die alle in diese Richtung weisen. Rechtskräftig ist unsers Wissens allerdings keine davon.

Im Laufe dieses Jahres hat das Landgericht München allerdings ein folgenschweres Urteil erlassen und dem Besucher einer Website, auf der Google Fonts (dazu gleich) eingesetzt wird, einen Schadenersatz von EUR 100,00 zugesprochen. Dies deswegen, weil ihm seine „Datenhoheit“ genommen worden wäre. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und dient nun so machen „Datenschützer“ als Geschäftsgrundlage.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Verzeichnis mit Schriftarten, die von Google angeboten werden. Die Schriftarten können entweder lokal am eigenen Server hochgeladen werden oder alternativ über einen Google-Server (nach)geladen werden. Werden sie über eine Google-Server geladen – was bei den meisten Websites so ist – wird, einfach gesagt, beim Ansurfen der Website eine Verbindung zu Google hergestellt, über die auch die IP-Adresse des Nutzers an Google übertragen wird. Nachdem die IP-Adresse (obwohl sie an sich ohne weiteres nicht auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden kann) als personenbezogenes Datum gilt, dürfte es sich dabei um eine Datenverarbeitung handeln, die dem Regime der DSGVO unterliegt. Und dieses wiederum schreibt derzeit vor, dass eine Übertragung von personenbezogenen Daten in die USA in der Regel die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers bedarf. Und eine solche wird auf den Websites in aller Regel nicht eingeholt (der übliche Cookie Banner enthält dazu nichts).

In den versandten Abmahnungen behauptet niederösterreichischer Rechtsanwalt nun, dass seine Mandantin (von der keiner weiß, ob es sie wirklich gibt) die Website besucht hätte, durch Google Fonts ihre Datenhoheit über ihr IP-Adresse verloren habe und nun ebenfalls 100 Euro an Schadenersatz bekommen müsse. Er selbst verlangt für sein Einschreiten nur wohlfeile 90 Euro. Er fordert zudem eine Verpflichtung zur Unterlassung und die Erteilung datenschutzrechtlicher Auskunft.

Wie können Sie darauf reagieren?

Lassen Sie prüfen, ob Google-Fonts tatsächlich auf der Website eingebunden ist und ob diese von einem Google-Server (geladen werden). Wenn das so ist, lassen Sie Ihre Website ändern, dass die Schriftarten lokal eingebunden werden. Das sind in der Regel nur ein paar Handgriffe Ihres Websitebetreuers. All dies ist wichtig, damit Sie nicht in Zukunft wieder mit einer solchen Abmahnung konfrontiert werden.

Dann müssen Sie leider auf das Auskunftsersuchen reagieren (dazu haben Sie einen Monat Zeit). Überprüfen Sie, falls möglich, ob Sie tatsächlich die IP-Adresse, die in dem Schreiben genannt wird, gespeichert haben. Das können Sie zB aus den Log-Files Ihrer Website auslesen (lassen). Wenn das nicht der Fall ist, haben Sie keine Daten verarbeitet. Dann können Sie eine Negativauskunft geben. Wenn das doch der Fall ist, müssen Sie eine inhaltliche Auskunft erteilen.

Was die Unterlassung betrifft, so scheint uns diese relativ irrelevant weil zukünftige Verstöße (in Folge der technischen Anpassung) unwahrscheinlich erscheinen.

Was den Schadenersatz betrifft, so ist unseres Erachtens kein Schaden entstanden, weil die Dame (falls es sie gibt) offensichtlich bewusst Ihre Website besucht hat, um festzustellen, ob ihre Daten dann in die USA gesandt werden. Sie hat damit bewusst über ihre Daten disponiert. Zudem mehren sich die Gerüchte, dass in Wahrheit Webcrawler eingesetzt wurden. Ein Schadenersatz ist daher jedenfalls abzulehnen.

Bitte beachten Sie, dass das nur eine allgemeine Darstellung Ihrer Möglichkeiten und keine Handlungsempfehlung unsererseits ist. Vor allen Dingen kann es die Detailprüfung Ihres Falles durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.