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15.05.2018

Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Galgenfrist verlängert

Seit 15. Jänner 2018 können wirtschaftliche Eigentümer von meldepflichtigen Rechtsträgern in das neu errichtete Register eingetragen werden. Gesetzlich vorgesehen war eine Frist für die erstmalige Meldung bis 1. Juni 2018. Aufgrund Überlastung der Registerbehörde werden die automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahren nun jedoch bis 16. August 2018 ausgesetzt.

In Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde ein zentrales Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eingetragen werden. Das entsprechende nationale Gesetz, das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), trat am 15. Jänner 2018 in Kraft und können seither Meldungen an das Register vorgenommen werden und zwar über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP). Das Gesetz sah eine Frist für die erstmalige Meldung bis 1. Juni 2018 vor, danach sollte vom zuständigen Finanzamt ein automatisationsunterstütztes Zwangsstrafenverfahren gemäß § 111 Bundesabgabenordnung eingeleitet werden. Diese mussten jedoch bis 16. August 2018 ausgesetzt werden, da die Registerbehörde aufgrund zahlloser Anfragen heillos überfordert ist.

Sind Sie meldepflichtig?

Meldepflichtig sind offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesell­schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschafts­genossen­schaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungs­vereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessensver­eini­gungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE), Privatstiftungen gemäß § 1 PSG, sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist, Vereine gemäß § 1 VerG, Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015, aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, sofern keine Befreiung von der Meldepflicht besteht. Ob eine Meldebefreiung vorliegt, erkennt das USP automatisch und wird dies im Meldeformular auch angezeigt.

Bei Bestehen der Meldepflicht sind sowohl die direkten als auch die indirekten wirtschaftlichen Eigentümer bekanntzugeben. Hierbei treffen den Rechtsträger Sorgfaltspflichten, so muss er sich durch angemessene Maßnahmen von der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers überzeugen, entsprechende Dokumente und Informationen, die dem Identitätsnachweis dienen, sind für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren und zumindest einmal jährlich hat eine Überprüfung und Aktualisierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu erfolgen.

Bei Fragen zum wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz oder zur Meldepflicht zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne nehmen wir Ihre Meldung auch als Ihre Rechtsvertreter vor.